Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BlmSchG, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 KrW-/ AbfG haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist.

Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Dazu benötigt der Abfallbeauftragte ein gut fundiertes und gebietsübergreifendes Wissen.

Wir bieten Ihnen dazu:

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